Luftrecht lernen – Fallschirm-Theorie verständlich erklärt

Luftrecht klingt trocken, ist aber der Rahmen, in dem du legal und sicher springen darfst. Als Fallschirmspringer bist du im Sinne des Gesetzes ein Luftfahrer mit einem Luftfahrzeug. Das bringt Pflichten mit: Lizenz, Versicherung, Genehmigungen, Verhaltensregeln in der Luft. Wer diese Regeln kennt, hat nicht nur weniger Stress bei der Prüfung, sondern versteht auch, warum auf dem Sprungplatz bestimmte Dinge so ablaufen wie sie ablaufen.

Rechtsgrundlagen: LuftVG, LuftVO und Co.

Die wichtigste Rechtsgrundlage für alles, was mit Luftrecht, Luftverkehr und Flugsicherung in Deutschland zu tun hat, ist das Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Es ist das Dach, unter dem alle anderen Luftfahrtvorschriften hängen. Wer die Prüfungsfrage sieht 'Wichtigste Rechtsgrundlage ist...', denkt sofort: LuftVG.

Fallschirme sind im Sinne des Gesetzes nicht verkehrszulassungspflichtige Luftfahrzeuge, auch bekannt als Luftsportgeräte. Kein Motor, keine Zulassungsnummer am Gerät, aber trotzdem klar dem LuftVG unterstellt. 'Nicht zulassungspflichtig' bezieht sich auf das Gerät, nicht auf die Person. Die formal-rechtliche Bezeichnung für die komplette Sprungausrüstung lautet also: Luftsportgerät.

Als Fallschirmspringer bist du Luftfahrer im Sinne des LuftVG. Das klingt formell, hat aber eine sehr konkrete Konsequenz: Du brauchst eine Lizenz, um den Sport auszuüben. Ohne Luftfahrerschein kein legaler Sprung. Die Teilnahme an Wettbewerben, bestimmte Schirmtypen oder sonstige Bedingungen spielen für diese Grundpflicht keine Rolle.

Die Grundregel des Luftverkehrs ist einfach formuliert, aber absolut verbindlich: Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind und niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als unvermeidbar belästigt wird. Diese Pflicht gilt in der Luft genauso wie auf dem Rollfeld. Es handelt sich um eine echte Verhaltensnorm, keinen bloßen Programmsatz.

Merke zum Abwerfen: Das Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeugen ist grundsätzlich verboten. Winddrifter (kleine Bänder zum Testen der Windrichtung) sind ausgenommen, solange von ihnen keine Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht. Eine spezielle Behördenerlaubnis für Winddrifter ist nicht nötig, wenn keine Gefahr besteht.

Die genauen Anforderungen an die Lizenz (Art, Umfang, fachliche Voraussetzungen) stehen nicht im LuftVG selbst, sondern in der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV).

  • Wichtigste Rechtsgrundlage: Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
  • Rechtlicher Status Fallschirm: Nicht verkehrszulassungspflichtiges Luftfahrzeug (Luftsportgerät)
  • Rechtlicher Status Springer: Luftfahrer im Sinne des LuftVG
  • Praktische Konsequenz Luftfahrerstatus: Lizenzpflicht (Luftfahrerschein notwendig)
  • Lizenzdetails geregelt in: Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
  • Winddrifter abwerfen: Erlaubt, wenn keine Gefahr für Personen/Sachen

Lizenz: Erwerb, Alter und Gültigkeit

Die Lizenz für Fallschirmspringer wird vom beauftragten Verband erteilt, also vom Deutschen Fallschirmsportverband (DFV). Konkret handelt es sich um den Verband, den das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit dieser Aufgabe betraut hat. Nicht das Luftfahrt-Bundesamt, nicht die Landesluftfahrtbehörde, nicht die Bundesanstalt für Flugsicherung.

Zwei Altersgrenzen werden in der Prüfung gerne abgefragt und oft verwechselt: Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt 14 Jahre. Für die Erteilung der Lizenz nach bestandener Prüfung muss man mindestens 16 Jahre alt sein. Merkhilfe: Ausbildung starten mit 14, Lizenz erhalten mit 16.

Die Lizenz hat unbefristete Gültigkeit. Sie läuft also nicht nach 12, 18 oder 36 Monaten ab wie ein Reisepass. Eine Verlängerungspflicht gibt es nicht, solange die Anforderungen an das In-Übung-Sein erfüllt werden.

Der Luftfahrerschein muss bei der Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitgeführt werden. Das bedeutet: beim Springen muss die Lizenz dabei sein, und zwar immer, nicht nur bei Außenlandungen, Veranstaltungen oder beim Absetzen.

Wer die Prüfung bestanden hat, den Schein aber noch nicht in Händen hält, darf trotzdem springen, jedoch nur mit Sprungauftrag eines Lehrers. Keine Einschränkung auf bestimmte Schirme oder Flugplätze, aber eigenverantwortliches Springen ist ohne ausgehändigten Schein nicht erlaubt.

Im Ausland gilt der deutsche Luftfahrerschein, wenn er im jeweiligen Land anerkannt ist. Club-Mitgliedschaft oder Schirmtyp spielen keine Rolle. Entscheidend ist allein die offizielle Anerkennung durch das jeweilige Land.

  • Lizenzerteilung durch: Beauftragten Verband (DFV)
  • Mindestalter Ausbildungsbeginn: 14 Jahre
  • Mindestalter Lizenzerteilung: 16 Jahre
  • Gültigkeit der Lizenz: Unbefristet
  • Schein mitführen: Pflicht bei jeder Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit
  • Nach Prüfung ohne Schein: Nur mit Sprungauftrag des Lehrers erlaubt
  • Ausland: Gilt, wenn Schein im jeweiligen Land anerkannt ist

Lizenz in der Praxis: In-Übung, Papiere, Kontrollen

Der Inhaber einer unbeschränkten Lizenz darf eigenverantwortlich springen, wenn er mindestens 12 Sprünge mit manueller Auslösung innerhalb der letzten 12 Monate vor dem geplanten Sprung nachweisen kann. Das ist der Kern des In-Übung-Seins. Zwei manuelle Zusatzsprünge oder vier Sprünge in anderer Kombination reichen nicht.

Das Sprungbuch ist das einzige Dokument, mit dem das In-Übung-Sein nachgewiesen werden kann. Flughandbuch, Bordbuch oder Betriebshandbuch sind dafür nicht vorgesehen.

Auf dem Sprungplatz müssen folgende Papiere mitgeführt werden: Lizenz, Sprungbuch, Versicherungsnachweis, Lufttüchtigkeitsnachweis des Gerätes und Reserve-Packnachweis. Alle diese Dokumente sind mitzubringen, nicht nur einzelne davon.

Bei Saisonstart oder auf einem neuen Sprungplatz zeigt man Lizenz, Sprungbuch, Versicherungsnachweis und Ausrüstung in der Regel dem Sprungbetriebsleiter oder seinem Stellvertreter. Er ist für den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich.

Auf Verlangen der Luftaufsicht muss der Springer nachweisen, dass er die vorgeschriebenen Ausweise mit sich führt. Weder die Startgebühr noch ein Alkoholnachweis noch eine Eigentümerermächtigung gehören zu diesem Nachweis.

  • In-Übung eigenverantwortlich springen: Mind. 12 Sprünge in 12 Monaten (manuell)
  • Nachweis In-Übung-Sein durch: Sprungbuch
  • Papiere auf dem Sprungplatz: Lizenz, Sprungbuch, Versicherungsnachweis, Lufttüchtigkeitsnachweis, Reserve-Packnachweis
  • Papiere zeigen an: Sprungbetriebsleiter oder Stellvertreter
  • Luftaufsicht darf prüfen: Ja, auf Verlangen Nachweispflicht über mitgeführte Ausweise

Sprungbuch: Führung und Pflichteinträge

Jeder Fallschirmspringer muss ein Sprungbuch führen und es beim Sprungbetrieb mitführen. Die Mitführpflicht gilt nicht nur bei Veranstaltungen oder Sprüngen mit Sprungauftrag, sondern generell beim Springen.

Ins Sprungbuch gehören folgende Pflichteinträge: Datum, Sprungort, Sprunghöhe, Sprungart und das Kennzeichen des absetzenden Flugzeuges. Nicht die Sprungzeit (Uhrzeit), nicht der Startflugplatz, nicht das Muster des Flugzeuges. Datum, Ort, Höhe, Art, Kennzeichen.

Eine Bestätigung aller einzelnen Sprünge durch Dritte ist nicht zwingend vorgeschrieben. Das Sprungbuch muss geführt werden, aber ein vollständiger Bestätigungsstempel für jeden Sprung ist keine Pflicht.

Das Sprungbuch ist kein optionales Dokument. Die Entscheidung, ob man es führt, liegt nicht im eigenen Ermessen des Springers. Es ist Pflicht.

  • Sprungbuch-Pflicht: Ja, führen und mitführen beim Springen
  • Sprungbuch-Einträge: Datum, Sprungort, Sprunghöhe, Sprungart, Kennzeichen Flugzeug
  • Bestätigung aller Sprünge: Nicht zwingend vorgeschrieben
  • Führung im eigenen Ermessen: Nein, Pflicht

Versicherungspflicht und Haftung

Als Halter (also Nutzer) eines nicht-motorisierten Luftfahrzeuges, also deines Sprungfallschirms, bist du gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Wer keinen Versicherungsschutz hat, darf nicht springen.

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beträgt 750.000 Rechnungseinheiten (was ungefähr 1 Mio. EUR entspricht). Wichtig: In der Prüfung steht diese Zahl als 'Rechnungseinheiten', nicht als 'Euro'. 3 Mio., 1,25 Mio. oder 2 Mio. EUR sind falsche Antworten.

Wer sich fremde Ausrüstung leiht, übernimmt dabei eigene Pflichten: Er muss sich vom betriebs- und verkehrssicheren Zustand der Ausrüstung überzeugen, sich im Rahmen der Sprungvorbereitung mit dem Gerät vertraut machen, und er muss sicherstellen, dass ausreichender Versicherungsschutz besteht. Die Verantwortung liegt beim Nutzer, nicht beim Verleiher. Ein schriftlicher Mietvertrag ist nicht vorgeschrieben.

Merksatz Versicherung: Als Halter trägst du die Verantwortung. Fremdes Gerät leihen heißt nicht, die Pflichten beim Eigentümer zu lassen.

  • Mindestversicherungssumme: 750.000 Rechnungseinheiten (ca. 1 Mio. EUR)
  • Versicherungspflicht gilt für: Halter (= Nutzer) des Sprungfallschirms
  • Geliehenes Gerät: Nutzer muss Versicherungsschutz, Betriebssicherheit und Vertrautheit selbst sicherstellen

Musterprüfpflicht und Unfallmeldung

Alle Fallschirme sind generell musterprüfpflichtig. Das ist keine Einschränkung auf bestimmte Typen, Rettungsschirme oder Ausbildungsgeräte. Es gilt ausnahmslos für alle Fallschirme.

Bei Unfällen oder Störungen im Sprungbetrieb besteht eine Meldepflicht, wenn mindestens einer dieser drei Fälle eintritt: eine Person wurde schwer verletzt, es entstand schwerer Sachschaden am Luftfahrzeug, oder es entstand ein Drittschaden von mehr als 500 EUR. Eine Außenlandung allein oder ein grober Bedienungsfehler lösen die Meldepflicht nicht aus.

Wer meldet? Der Halter des Sprungfallschirms meldet, und zwar unverzüglich schriftlich. Nicht die Polizei, nicht die Landesluftfahrtbehörde, nicht das Bundesministerium.

Wohin wird gemeldet? An den vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragten Verband (in Deutschland: DFV). Nicht an luftfahrttechnische Betriebe oder andere Stellen.

  • Musterprüfpflicht: Gilt für alle Fallschirme generell
  • Meldepflicht bei Unfall: Schwere Verletzung, schwerer Sachschaden, Drittschaden über 500 EUR
  • Meldung durch: Halter
  • Melden an: Beauftragten Verband (DFV), unverzüglich schriftlich

Sprungbetrieb: Genehmigungen und Zuständigkeiten

Welche Flugplätze für den Fallschirmsprungbetrieb zugelassen sind, steht im Luftfahrthandbuch (AIP), Band I und III. Das ist die offizielle Quelle. Weder der Fliegertaschenkalender noch die 'Nachrichten für Luftfahrer Teil II' noch das Gesetz- und Verordnungsblatt listen diese Daten vollständig auf.

Sprünge im kontrollierten Luftraum erfordern eine Flugverkehrskontrollfreigabe der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle. Nicht die Luftaufsicht, nicht die Landesluftfahrtbehörde, nicht das Luftfahrt-Bundesamt kann diese Freigabe erteilen.

Für Sprünge auf Verkehrsflughäfen braucht man: eine Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde sowie eine Flugverkehrskontrollfreigabe. Beides muss vorliegen. Die Zustimmung des Flughafenunternehmers allein reicht nicht.

Für geplante Sprünge außerhalb genehmigter Flugplätze braucht man: eine Außenlandeerlaubnis des beauftragten Verbandes (DFV) und eine Flugverkehrskontrollfreigabe der DFS. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder die Erlaubnis der Polizei ersetzt das nicht.

Für Sprünge aus Freiballonen müssen drei Bedingungen erfüllt sein: Der Ballon muss für das Absetzen von Fallschirmspringern geeignet und zugelassen sein, eine Außenlandeerlaubnis des Verbandes muss vorliegen (oder die Landung erfolgt auf einem zugelassenen Flugplatz), und eine Flugverkehrskontrollfreigabe muss erteilt worden sein. Eine 'Ballonsprungberechtigung' als eigene Lizenz oder eine Mindestsprunganzahl sind keine gesetzlichen Voraussetzungen.

Überlandflug mit dem Flächenschirm: Wer aus 3.000 m/GND einen 30-km-Gleitflug zum Heimatflugplatz machen möchte, kann das tun, wenn die Landung auf einem zugelassenen Flugplatz als Zielgebiet erfolgt und eine Flugverkehrskontrollfreigabe erteilt wurde. Navigationsgeräte am Schirm sind keine Pflicht.

  • Zugelassene Sprungplätze stehen im: AIP (Luftfahrthandbuch), Band I und III
  • Kontrollierter Luftraum: Flugverkehrskontrollfreigabe der Flugverkehrskontrollstelle erforderlich
  • Verkehrsflughafen: Genehmigung Luftfahrtbehörde + Flugverkehrskontrollfreigabe
  • Außerhalb genehmigter Flugplätze: Außenlandeerlaubnis (DFV) + Flugverkehrskontrollfreigabe (DFS)
  • Freiballon: Zulassung Ballon + Außenlandeerlaubnis + Flugverkehrskontrollfreigabe
  • Überlandflug: Möglich bei Landung auf zugelassenem Flugplatz + Flugverkehrskontrollfreigabe

Außenlandungen: Wann erlaubt, wann strafbar?

Eine Außenlandung ist jede Landung außerhalb eines zugelassenen Flugplatzes. Sie ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Das ist die Regel, alles andere ist Ausnahme.

Ohne Genehmigung erlaubt ist eine Außenlandung nur aus zwingenden Gründen: Notsprung, Öffnungsstörung oder Steuer- und/oder Absetzfehler. Das sind die drei akzeptierten Ausnahmen. Demonstrationssprünge, Massenabsprünge oder ein Sprung über den Wolken gehören nicht dazu.

Eine geplante Außenlandung ohne Genehmigung ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Mögliche Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe. Eine Geldbuße von 10.500 EUR oder 52.000 EUR ist die falsche Antwortkategorie, weil es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Punkte in Flensburg gibt es für Luftfahrer ebenfalls nicht.

Wer unbeabsichtigt außerhalb des Flugplatzes landet (Zwangsaußenlandung), muss dem Grundstückseigentümer auf Anfrage Namen und Anschrift des Fallschirmhalters mitteilen. Das Luftfahrt-Bundesamt muss nicht benachrichtigt werden, eine nachträgliche Außenlandeerlaubnis ist nicht zu beantragen, und die Polizei muss nicht gerufen werden.

Für eine Wasserlandung gelten drei Bedingungen: Zustimmung des Gewässereigentümers, Außenlandeerlaubnis des beauftragten Verbandes und eine Flugverkehrskontrollfreigabe. Die Wasserschutzpolizei, das Luftfahrt-Bundesamt oder Fischereiberechtigte haben damit nichts zu tun.

Merksatz: Geplant ohne Erlaubnis = Straftat. Ungeplant wegen Not = erlaubt. Namen des Halters nennen, wenn gefragt.

  • Außenlandung geplant ohne Genehmigung: Straftat, bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
  • Außenlandung erlaubt ohne Genehmigung: Notsprung, Öffnungsstörung, Absetz-/Steuerfehler
  • Unbeabsichtigte Außenlandung: Namen + Anschrift des Halters auf Anfrage nennen
  • Wasserlandung Voraussetzungen: Gewässereigentümer-Zustimmung + Außenlandeerlaubnis + Flugverkehrskontrollfreigabe

Verantwortung an Bord und beim Absprung

Wer hat für geeignete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord des Absetzflugzeuges zu sorgen? Der verantwortliche Flugzeugführer (Pilot). Nicht der Beauftragte für Luftaufsicht, nicht der Absetzer, nicht der Flugleiter. Der Pilot trägt diese Verantwortung an Bord.

Der Luftfahrzeugführer ist für die Führung seines Luftfahrzeuges immer verantwortlich. Diese Verantwortung gilt auch in der Kontrollzone, auch wenn der Halter keine explizite Übertragung ausgesprochen hat, und auch im kontrollierten Luftraum. Es gibt keine Ausnahmen.

Beim Absprung selbst greift eine andere Regel: Ab dem Moment des Verlassens des Flugzeuges ist jeder Springer persönlich dafür verantwortlich, dass der Luftraum unter dem Absetzflugzeug frei ist. Das gilt auch in erfahrenen Gruppen. Der Pilot, der Absetzer und die Luftaufsicht können diese Verantwortung nicht übernehmen.

Ein Beauftragter für Luftaufsicht (BfL) kann Verbote aussprechen. Wer trotzdem springt und sicher landet, ohne jemanden zu gefährden, hat dennoch gegen luftrechtliche Vorschriften verstoßen. Das Argument 'es ist doch nichts passiert' zählt nicht. Es handelt sich um einen luftrechtlichen Verstoß, nicht zwingend um einen strafrechtlichen nach dem Strafgesetzbuch. Und die Freiheit des Luftraumes (§ 1 LuftVG) berechtigt nicht dazu, behördliche Verbote zu missachten.

  • Sicherheit an Bord verantwortlich: Verantwortlicher Flugzeugführer (Pilot)
  • Verantwortung Pilot gilt: Immer, ohne Ausnahme
  • Luftraum frei beim Absprung: Jeder Springer selbst verantwortlich
  • Verbot durch BfL missachtet: Luftrechtlicher Verstoß, auch bei sicherer Landung

Sichtflugregeln: Luftraum G und E

Fallschirmspringer müssen die Sichtflugregeln des Luftraums beachten, in dem sie sich befinden. Nicht den Luftraum des Absetzflugzeuges. Wer im Luftraum G springt und außerhalb der Kontrollzone landet, gilt für Luftraum G. Wer sich in der Kontrollzone befindet, gilt für die Kontrollzone.

Im Luftraum G unterhalb 3.000 ft MSL bzw. 1.000 ft GND gelten vereinfachte Regeln: Erdsicht vorhanden, Flugsicht mindestens 1,5 km, Wolken dürfen nicht berührt werden. Kurz: Boden sehen, 1,5 km sehen, Wolken meiden.

Im Luftraum G oberhalb dieser Grenzen (also höher als 3.000 ft MSL oder 1.000 ft GND) gelten strengere Regeln: Flugsicht mindestens 5 km, horizontaler Wolkenabstand 1,5 km, vertikaler Wolkenabstand 300 m. Nicht 8 km Bodensicht, nicht 300 m horizontal.

Im Luftraum E unter Flight Level 100 gelten: Flugsicht mindestens 5 km, horizontaler Wolkenabstand 1,5 km, vertikaler Wolkenabstand 1.000 ft. Beim Prüfungsfall 'Springer außerhalb der Kontrollzone im Luftraum E' gilt dieselbe 5-km-Sicht und 1,5-km-Horizontalabstand, aber achte auf die genaue Fragestellung, welche Höhe und Luftraumgrenzen beschrieben sind.

Darf man oberhalb einer Kontrollzone das Flugzeug verlassen, um innerhalb der Kontrollzone zu landen? Ja, aber nur wenn die Flugverkehrskontrollstelle die Freigabe erteilt hat und die Sichtflugbedingungen für den Luftraum E (Absprungbereich) und den Luftraum D (Kontrollzone) beide erfüllt sind. Sichtflugregeln können durch eine Freigabe allein nicht aufgehoben werden.

Ab 4.000 m MSL muss das Absetzflugzeug mit Atemgeräten und ausreichendem Sauerstoffvorrat ausgestattet sein. Die Grenze liegt bei 4.000 m, nicht bei 3.000 m, 2.000 m oder 6.000 m.

Als Nacht im Sinne der Luftverkehrsvorschriften gilt der Zeitraum von 32 bis 42 Minuten nach Sonnenuntergang bis 32 bis 42 Minuten vor Sonnenaufgang (Beginn und Ende der bürgerlichen Dämmerung). Nicht der Zeitraum von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, nicht eine Stunde, nicht eine halbe Stunde.

  • Luftraum G unter 3.000 ft MSL/1.000 ft GND: Erdsicht, 1,5 km Flugsicht, Wolken nicht berühren
  • Luftraum G oberhalb: 5 km Flugsicht, horizontal 1,5 km, vertikal 300 m Wolkenabstand
  • Luftraum E unter FL100: 5 km Flugsicht, horizontal 1,5 km, vertikal 1.000 ft Wolkenabstand
  • Sauerstoffpflicht ab: 4.000 m MSL
  • Nacht beginnt: 32 bis 42 Minuten nach Sonnenuntergang (Ende bürgerliche Dämmerung)

Ausweichregeln und Vorfahrt im Fallschirmflug

Im Fallschirmflug gelten klare Ausweichregeln, ähnlich wie im Straßenverkehr. Wer wem ausweichen muss, ist eindeutig geregelt.

Wenn zwei Springer sich auf Gegenkurs nähern (direkt aufeinander zufliegen), weichen beide nach rechts aus. Nicht einer, sondern beide. Die Sinkgeschwindigkeit spielt dabei keine Rolle.

Wenn ein Springer von links kommt und die Flugrichtung des anderen schneidet, muss der von links kommende Springer ausweichen. Merkhilfe: Von links kommen = kein Vorrecht. Der von rechts kommende hat Vorrang.

Im Endanflug auf den Zielkreis hat der untere Springer Vorrecht. Der höhere muss ausweichen oder warten. Der untere muss seine Sinkgeschwindigkeit nicht erhöhen, der höhere muss nicht zwingend nach rechts ausweichen, er muss einfach Platz machen.

Auf der Rollbahn hat immer das Flugzeug Vorrecht gegenüber Fußgängern und Fahrzeugen. Weder Springer noch Fahrzeuge dürfen die Rollbahn queren ohne die Situation zu prüfen.

Auf dem Rollfeld eines kontrollierten Flugplatzes benötigen Fußgänger und Fahrzeuge die Erlaubnis der Flugverkehrskontrollstelle, bevor sie die Fläche betreten oder befahren. Nicht das Luftfahrt-Bundesamt, nicht die Luftaufsicht, nicht die Polizei.

Merksatz: Gegenkurs: beide rechts. Von links: links weicht aus. Endanflug: unten hat Recht. Rollbahn: Flugzeug hat immer Vorrang. Rollfeld: Erlaubnis der Flugverkehrskontrollstelle.

  • Gegenkurs: Beide weichen nach rechts aus
  • Kreuzender Kurs von links: Der von links Kommende weicht aus
  • Endanflug Vorrecht: Unterer Springer hat Vorrecht
  • Rollbahn: Flugzeug hat immer Vorrecht
  • Rollfeld kontrollierter Flugplatz: Fußgänger/Fahrzeuge brauchen Erlaubnis der Flugverkehrskontrollstelle

Signale, Alkohol und besondere Regelungen

Auf Flugplätzen gibt es eine Signalfläche für visuelle Signale. Ein dort ausgelegtes waagerechtes, quadratisches rotes Feld mit zwei gelben Diagonalstreifen bedeutet: Landeverbot für längere Zeit. Es bedeutet nicht 'besondere Gefahr' oder 'Flugplatz gesperrt'. Merke: rotes Feld mit gelben Diagonalen = Landeverbot (längere Zeit).

Alkohol und Luftfahrt: Wer ein Luftfahrzeug führt und dabei durch Alkohol in der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert ist, handelt zumindest ordnungswidrig, je nach Schwere auch strafbar. Leichtsinnig aber straflos ist die falsche Einordnung. Auf jeden Fall strafbar wäre zu pauschal. Die Einstufung ist: zumindest ordnungswidrig, eventuell strafbar.

  • Rotes Feld mit gelben Diagonalen (Signalfläche): Landeverbot für längere Zeit
  • Alkohol am Steuerknüppel: Zumindest ordnungswidrig, eventuell strafbar

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